Mitunter ist die Orientierung in den Tarifverhandlungen über den TV-H 2026 gar nicht so einfach. #staatklar liefert den Überblick.
Hessen ist 2004 auf der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgetreten und führt als einziges Bundesland eigene Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften über den TV-H, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.
Grund für den Austritt aus der TdL war, dass die damalige hessische Landesregierung den Kurs der anderen Bundesländer nicht mittragen und für die Arbeitgeberseite günstigere Abschlüsse erreichen wollte. Letzteres konnten die Gewerkschaften verhindern.
Als in den anderen Bundesländern am 1. November 2006 die Umstellung auf den TV-L erfolgte, behielt Hessen die bestehenden Verträge bei – den Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten von Bund, Ländern und Kommunen (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) trat als Nachfolger am 1. Januar 2010 in Kraft.
#staatklar hat mit den Expert*innen des dbb beamtenbund und tarifunion alle wichtigen Informationen zu den Tarifverhandlungen über den TV-H 2026 zusammengestellt.
Die Kernforderungen:
Forderungen für Auszubildende, Studierende und Praktikant*innen:
Gut zu wissen: Einen Tarifvertrag für Studierende gibt es in Hessen nicht. Das Land bietet unter anderem duale Studiengänge an, die mit einer Verbeamtung einhergehen. Dabei gelten die beamtenrechtlichen Regelungen für Arbeitsbedingungen und Bezahlung.
Verhandlungspartner der Gewerkschaften – dbb beamtenbund und tarifunion sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – ist das hessische Innenministerium.
Aktuell sind drei Verhandlungsrunden vorgesehen. Dies sind die Termine:
Wenn keine Einigung erfolgt, können die Gewerkschaften die Verhandlungen für gescheitert erklären in einer Urabstimmung über unbefristete Streiks abstimmen lassen.
Zwischen den Gewerkschaften und dem Land Hessen besteht keine Schlichtungsvereinbarung. Heißt: Wenn eine Seite die Schlichtung anruft, ist die andere nicht dazu verpflichtet, sich darauf einzulassen – diese wäre bei einer existierenden Schlichtungsvereinbarung der Fall. Beiden Seiten steht trotzdem immer die Option offen, sich auf eine Schlichtung einzulassen oder weitere Verhandlungstermine zu vereinbaren.
Als zuständiges Landesparlament kann der Hessische Landtag das Tarifergebnis mit einem Besoldungsgesetz auf die Landes- und Kommunalbeamt*innen sowie die entsprechenden Versorgungsempfänger*innen übertragen. Das ist kein Automatismus, der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet. Er ist nur verpflichtet, die Besoldung an die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, wozu auch – aber nicht ausschließlich – der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehört.
Übertragen kann der Hessische Landtag nur, was rechtlich zulässig und möglich ist. Dies nennt man systemgerecht.
Nicht alle Vereinbarungen lassen sich vom Tarifrecht direkt ins Beamtenrecht übertragen. Problematisch sind unter anderem Sockelbeträge oder Mindestbezüge, da es im Beamtenrecht ein sogenanntes Abstandsgebot gibt. Das bedeutet: Zwischen den Besoldungsgruppen muss, was die Höhe der Besoldung betrifft, ein bestimmter Abstand bestehen. Die Besoldungsgruppen spiegeln nämlich den Leistungsgrundsatz wider, den es einzuhalten gilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Sockelbeträge in lineare Anpassungen umzurechnen und damit auf das Beamtenrecht zu übertragen. Damit würde auch dieser Teil der Vereinbarung des Tarifvertrags für Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen in Hessen wirksam.
Aus gewerkschaftlicher Sicht muss die systemgerechte Übertragung zeitgleich erfolgen – heißt: Wenn die Tarifbeschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr Geld bekommen, soll dies auch für die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen gelten.