Der TV-H 2026 steht: Die Gewerkschaften haben mit dem Hessischen Innenministerium eine Tarifeinigung erzielt. Die Ergebnisse im Überblick.
Hessen ist als einziges Bundesland nicht Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Deshalb gilt für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein eigener Tarifvertrag, der TV-H.
Am 27. März 2026 haben die Tarifparteien das Tarifergebnis verkündet. Insgesamt haben drei Verhandlungsrunden stattgefunden.
Die Tabellenentgelte steigen um insgesamt 5,8 Prozent. Dies erfolgt in zwei Schritten:
Der Mindestbetrag stellt sicher, dass auch Beschäftigte in niedrigen Entgeltgruppen profitieren. Denn selbst hohe prozentuale Entgelterhöhungen bringen bei niedrigen Einkommen nicht unbedingt spürbar mehr Geld.
Die Tabellenentgelte steigen um insgesamt 150 Euro.
Einen Tarifvertrag für Studierende gibt es in Hessen nicht. Das Land bietet unter anderem duale Studiengänge an, die mit einer Verbeamtung einhergehen. Hier gelten die beamtenrechtlichen Regelungen für Arbeitsbedingungen und Bezahlung.
Die Tarifparteien haben die bestehende Übernahmeregelung für Auszubildende verlängert.
Wer eine Ausbildung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen mit der Note „Befriedigend“ oder besser abschließt, wird unbefristet übernommen, sofern keine personenbedingten, verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.
Alle, die ihre Ausbildung mit einer schlechteren Note als „Befriedigend“ bestehen, werden bei dienstlichem beziehungsweise betrieblichem Bedarf zunächst für die Dauer von zwölf Monaten übernommen. Bei entsprechender Bewährung folgt die unbefristete Übernahme.
Wer wie viel Geld bekommt, geht aus den Entgelttabellen hervor. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen umfasst drei Tabellen. Es gibt…
Für die Auszubildenden und Praktikant*innen des Landes Hessen gelten nachfolgende Tarifverträge mit jeweils eigenen Entgelttabellen.
Vorläufige Entgelttabellen, welche die Tarifeinigung berücksichtigen, veröffentlicht der dbb beamtenbund und tarifunion.
Die Gewerkschaften konnten Verbesserungen für Beschäftigte im Schicht- und Wechselschichtdienst erreichen.
Unterschieden wird zwischen zwei Schichtmodellen: In der ständigen Wechselschichtarbeit arbeiten Beschäftigte dauerhaft in einer Früh-, Spät- und Nachtschicht. Der Betrieb findet 24 Stunden und sieben Tage die Woche statt.
In der ständigen Schichtarbeit erfolgen regelmäßige Wechsel zwischen den Schichten: Die Beschäftigten arbeiten mal früh, mal spät, aber nicht unbedingt 24/7.
Im öffentlichen Dienst des Landes Hessen arbeiten unter anderem Beschäftigte bei der Polizei, im Justizvollzug und in Universitätsklinken in ständiger Schicht- beziehungsweise Wechselschichtarbeit.
Die Änderungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sie gelten auch für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Unikliniken.
Die Laufzeit beträgt 25 Monate. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2026.
Hessens Innenminister Roman Poseck (CDU) strebt die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung auf Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten von Land und Kommunen an. Das letzte Wort hat jedoch der Landtag.
Der Hessische Landtag kann das Tarifergebnis mit einem Landesbesoldungsgesetz auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen übertragen. Das ist kein Automatismus, er ist nicht dazu verpflichtet. Er ist nur verpflichtet, die Besoldung an die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, wozu auch – aber nicht ausschließlich – der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehört.
Übertragen werden kann nur, was rechtlich zulässig und möglich ist. Dies nennt man systemgerecht.
Nicht alle Vereinbarungen lassen sich vom Tarifrecht direkt ins Beamtenrecht übertragen. Problematisch sind unter anderem Sockelbeträge oder Mindestbezüge, da es im Beamtenrecht ein sogenanntes Abstandsgebot gibt. Das bedeutet: Zwischen den Besoldungsgruppen muss, was die Höhe der Besoldung betrifft, ein bestimmter Abstand bestehen. Die Besoldungsgruppen spiegeln nämlich den Leistungsgrundsatz wider, den es einzuhalten gilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Sockelbeträge in lineare Anpassungen umzurechnen und damit auf das Beamtenrecht zu übertragen. Damit würde auch dieser Teil der Vereinbarung des Tarifvertrags für Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen wirksam.
Im Idealfall erfolgt die systemgerechte Übertragung aus gewerkschaftlicher Sicht zeitgleich – heißt: Wenn die Tarifbeschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr Geld bekommen, soll dies auch für die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen gelten.
Hessen ist 2004 auf der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausgetreten, weil die damalige hessische Landesregierung den Kurs der anderen Bundesländer nicht mittragen und für die Arbeitgeberseite günstigere Abschlüsse erreichen wollte. Letzteres konnten die Gewerkschaften verhindern.
Als in den anderen Bundesländern am 1. November 2006 die Umstellung auf den TV-L erfolgte, behielt Hessen die bestehenden Verträge bei – den Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten von Bund, Ländern und Kommunen (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
Am 1. Januar 2010 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in Kraft.
Redaktion: cdi