• Symbolfoto zum Thema "TVöD - was steht drin": Zu sehen ist der dbb-Schriftzug, der auf Pflastersteine gesprayt wurde.
    Was regel der TVöD? #staatklar liefert den Überblick. Foto: Anne Oschatz

Kurz erklärt TVöD – was steht drin?

Arbeitszeit, Urlaub, Zuschläge: Was für Beschäftigte bei Bund und Kommunen gilt, regelt der TVöD. Dahinter verbirgt sich ein Konstrukt aus mehreren Tarifverträgen.

Auf einen Blick:

1. Arbeitszeit

2. Urlaub

3. Entgelt

4. Zeitzuschläge

5. Erschwerniszuschläge

6. Jubiläumsgeld

7. Jahressonderzahlung

Der TVöD wird in der Öffentlichkeit mitunter als ein Tarifvertrag wahrgenommen. Formal handelt es sich jedoch um verschiedene, eigenständige Tarifverträge, die sich stark ähneln.

Die zwei zentralen: der TVöD für die Beschäftigten des Bundes (TVöD Bund) und der TVöD für die Beschäftigten im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD VKA). Sie umfassen einen Allgemeinen Teil (AT), der die zentralen Arbeitsbedingungen regelt.

Hinzu kommen die sogenannten Besonderen Teile (BT), die als eigenständige Tarifverträge für Sparten innerhalb des öffentlichen Dienstes gelten. Das sind: Verwaltung (TVöD BT-V), Krankenhäuser (TVöD BT-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD BT-B), Sparkassen (TVöD BT-S), Flughäfen (TVöD BT-F) und Entsorgungsbetriebe (TVöD BT-E).

1. Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.

Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD BT-K (außer Baden-Württemberg) haben eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden, Ärzt*innen von 40 Stunden.

Ab 2026 besteht die Möglichkeit, die wöchentliche Arbeitszeit freiwillig befristet auf bis zu 42 Stunden zu erhöhen, inkl. Zuschlag für die Erhöhungsstunden, die über die Vollzeitarbeit hinausgehen (EG 1 bis 9b: 25 Prozent | EG 9c bis 15: zehn Prozent des Stundenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe)

2. Urlaub

Beschäftigte erhalten bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage Erholungsurlaub.

Ab 2027 erhöht sich der Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten auf 31 Tage.

3. Entgelt

Die aktuellen Entgelttabellen veröffentlicht der dbb beamtenbund und tarifunion.

4. Zeitzuschläge

Basis der Zeitzuschläge ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe der Beschäftigten.

  • Für Sonntagsarbeit: 25 Prozent
  • Für die Arbeit an Samstagen in der Zeit zwischen 13 und 21 Uhr: 20 Prozent (Soweit nicht im Rahmen von Schicht- und Wechselschicht anfallend. In kommunalen Krankenhäusern auch bei Schicht- und Wechselschichtarbeit.)
  • Für Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr: 20 Prozent
  • Für Arbeit am 24. und 31. Dezember (ab 6 Uhr): 35 Prozent
  • Für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich: 135 Prozent
  • Für Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich: 35 Prozent
  • Überstundenzuschläge: 30 Prozent (Entgeltgruppe 1 bis 9b); 15 Prozent (Entgeltgruppe 9c bis 15)

5. Erschwerniszuschläge

Für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten, zahlen die Arbeitgebenden unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Erschwerniszuschläge (TVöD § 19). Zum Beispiel bei besonderer Gefährdung, extremer nicht klimabedingter Hitze oder mit starker Schmutz-, Staub- oder Strahlenbelastung.

Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt zwischen 5 und 15 Prozent. Grundlage ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.

Im Bereich der VKA besteht die Option, die Voraussetzungen und die Höhe der Zuschläge durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag mit dem jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) zu vereinbaren. Wo dies nicht geschieht, gelten die bisherigen Regelungen teilweise dynamisiert bis zu einer neuen Vereinbarung fort.

6. Jubiläumsgeld

Beschäftigte erhalten folgende Jubiläumsgelder:

  • 350 Euro nach 25 Jahren
  • 500 Euro nach 40 Jahren

7. Jahressonderzahlung

Was die Jahressonderzahlung betrifft, bestehen Unterschiede zwischen TVöD Bund und TVöD VKA.

Ab dem Jahr 2026 besteht im TVöD Bund und im TVöD VKA die Möglichkeit, Teile der Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage im Jahr einzutauschen.

TVöD Bund. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 90 Prozent (EG 1 bis 8)
  • 80 Prozent (EG 9a bis 12)
  • 60 Prozent (13 bis 15)

Ab 2026 gelten folgende Prozentsätze:

  • 95 Prozent (EG 1 bis 8)
  • 90 Prozent (EG 9a bis 12)
  • 75 Prozent (13 bis 15)

Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.

Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.

TVöD VKA. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.

Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:

  • 84,51 Prozent (EG 1 bis 8)
  • 70,28 Prozent (EG 9a bis 12)
  • 51,78 Prozent (EG 13 bis 15)

Ab 2026 gelten folgende Prozentsätze:

  • 85 Prozent in allen EG
  • 90 Prozent in den EG 1 bis 8 in den Bereichen BT-K und BT-B

Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.

Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.

Redaktion: cdi