Kurz erklärt Was ist ein Beamter / eine Beamtin?
Beamt*innen sind eine Gruppe von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie stehen im sogenannten Beamtenverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Der Überblick.
Beamt*innen sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis – das sogenannte Beamtenverhältnis – an einen Dienstherrn gebunden sind.
Diese Definition wirft möglicherweise weitere Fragen auf. Der Reihe nach.
Was heißt „öffentlich-rechtlich“?
Öffentlich-rechtlich bedeutet, dass das Beamtenverhältnis unter das öffentliche Recht fällt. Dieses regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und den Bürgerinnen und Bürgern. Klassische Teile des öffentlichen Rechts sind das Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Zum besonderen Verwaltungsrecht gehört das Beamtenrecht.
Das Gegenstück zum öffentlichen Recht ist das Zivilrecht. Dieses regelt die Beziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander. Beispiele sind das Arbeits-, Familien- und Mietrecht.
Was ist ein Dienstherr?
Ein Dienstherr besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
Mögliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, Landkreise und Kommunen, außerdem kreisfreie Städte, aber auch weitere Körperschaften öffentlichen Rechts. Dazu gehören Universitäten, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung.
Auch Anstalten des öffentlichen Rechts können als Dienstherren in Erscheinung treten. Das sind unter anderem die Landesrundfunkanstalten. Nicht zuletzt sind Stiftungen öffentlichen Rechts mögliche Dienstherren, etwa die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt oder die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
Was ist das Dienst- und Treueverhältnis?
Dienst- und Treueverhältnis gehen miteinander einher.
Dienstverhältnis bedeutet, dass eine Person in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstherrn steht. Und das Treueverhältnis definiert die Pflichten, die alle Beamt*innen erfüllen müssen. Dazu gehören:
- das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- die Neutralitätspflicht. Beamtinnen und Beamte sind der Allgemeinheit verpflichtet und müssen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen. Zwar dürfen sie demokratischen Parteien angehören, da es sich hierbei um ein Grundrecht handelt, müssen dabei allerdings Mäßigung und Zurückhaltung wahren (Mäßigungsgebot).
- die Pflicht, dienstliche Weisungen auszuführen
- die Pflicht, sich an das Streikverbot zu halten
Nicht nur Beamt*innen haben Pflichten, auch der Dienstherr – das Dienst- und Treueverhältnis besteht wechselseitig. Für den Dienstherrn gilt die Fürsorgepflicht. Er muss für das Wohl seiner Beamt*innen und ihrer Familien sorgen, indem er sie im Krankheitsfall unterstützt und im Ruhestand versorgt.
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Außerdem muss der Dienstherr seine Beamt*innen angemessen alimentieren. So sieht es das Alimentationsprinzip vor, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Alimentieren bedeutet „unterhalten“ und umfasst unter anderem die Bezahlung – beziehungsweise: Besoldung. „Angemessen“ bedeutet, dass die Besoldung die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung widerspiegeln muss.
Redaktion: cdi