Volumenforderung, Mehr-Zeit-für-mich-Konto und TVAöD: Mitunter ist die Orientierung in der Einkommensrunde gar nicht so einfach. #staatklar hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt.
Der TVöD wird in der Öffentlichkeit mitunter als ein Tarifvertrag wahrgenommen. Formal handelt es sich aber um eigenständige Tarifverträge, die sich allerdings stark ähneln. Die zwei zentralen: der TVöD für die Beschäftigten des Bundes (TVöD Bund) und der TVöD für die Beschäftigten im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD VKA).
Beide Tarifverträge umfassen jeweils eine allgemeine Entgelttabelle, eine für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE-Tabelle) sowie eine für die Beschäftigten in der Pflege (P-Tabelle).
Eigene Entgelttabellen gibt es ebenfalls für Auszubildende des Bundes und der Kommunen (TVAöD BBiG), Auszubildende in der Pflege (TVAöD-Pflege), Studierende (TVSöD), dualstudierende Hebammen im Kommunalen (TVHöD) sowie für Praktikant*innen (TVPöD).
Zum TVöD Bund und TVöD VKA kommen die sogenannten Besonderen Teile (V, K, B, S, E und F), die als eigenständige Tarifverträge für bestimmte Bereiche innerhalb des öffentlichen Dienstes gelten. Auch über diese Verträge wird in der Einkommensrunde Bund und Kommunen mitverhandelt.
Die Tarifverhandlungen betreffen Beschäftigte des Bundes, dazu gehören beispielsweise die Bundespolizei und der Zoll, sowie die Beschäftigten der Kommunen. Letztere umfassen unter anderem die allgemeine Verwaltung, Jugendämter, Sozialämter, aber auch die Feuerwehren.
In den Geltungsbereich des TVöD fallen mehr als 2,6 Millionen Beschäftigte. Direkt betrifft die Einkommensrunde 1,7 Millionen Arbeitnehmende sowie Auszubildende des Bundes und der Kommunen; indirekt knapp 370.000 Bundesbeamt*innen und Anwärter*innen sowie fast 600.000 Versorgungsempfänger*innen beim Bund, auf die der Tarifabschluss übertragen werden soll.
Mittelbar hat die Einkommensrunde auch Auswirkungen auf weitere Bereiche des öffentlichen Dienstes, da sich viele Tarifverträge am TVöD orientieren. Zum Beispiel die Tarifverträge für den Nahverkehr (TV-N) in diversen Bundesländern sowie die jeweiligen Tarifverträge für die Beschäftigten der Autobahn GmbH, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung.
Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten die Seite der Arbeitnehmenden. Das Bundesinnenministerium und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vertreten die Seite der Arbeitgebenden.
Aktuell sind drei Verhandlungsrunden vorgesehen: Die erste findet am 24. Januar 2025 statt. Die zweite am 17. und 18. Februar – und die dritte vom 14. bis 16. März 2025.
Für die Tarifrunde Bund und Kommunen gibt es – anders als bei der Tarifrunde der Länder – eine Schlichtungsvereinbarung. Diese wird gegebenenfalls relevant, wenn sich die Tarifparteien nicht in den vorgesehenen Verhandlungsrunden einigen. Kommt es zur Schlichtung, vermittelt eine paritätisch besetzte Kommission, die ein unparteiischer Vorsitz leitet, zwischen den Tarifparteien.
In der Regel macht die Schlichtungskommission einen Einigungsvorschlag. Die Gewerkschaften sind nicht verpflichtet, diesem zuzustimmen – sie haben immer die Möglichkeit, nach einer Urabstimmung in unbefristete Streiks zu treten. Erfolgreich ist die Abstimmung, wenn sich 75 Prozent der Stimmberechtigten, die ihre Stimme abgegeben haben, dafür aussprechen. Wer streikt, erhält von der Gewerkschaft ein Streikgeld, das den Verdienstausfall zum Teil kompensiert.
Im Prinzip steht es den Tarifparteien frei, wann und ob sie den Verhandlungstisch verlassen oder wieder an ihn zurückkehren. Im Idealfall führt eine Schlichtung zur Einigung und vermeidet, dass sich Verhandlungen festfahren.
Als zuständiges Parlament kann der Bundestag das Tarifergebnis mit einem Besoldungsgesetz auf die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen übertragen. Das ist kein Automatismus, der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet. Er ist nur verpflichtet, die Besoldung an die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, wozu auch – aber nicht ausschließlich – der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehört.
Übertragen kann er nur, was rechtlich zulässig und möglich ist. Dies nennt man systemgerecht.
Nicht alle Vereinbarungen lassen sich vom Tarifrecht direkt ins Beamtenrecht übertragen. Problematisch sind unter anderem Sockelbeträge- oder Mindestbezüge, da es im Beamtenrecht ein sogenanntes Abstandsgebot gibt. Das bedeutet: Zwischen den Besoldungsgruppen muss, was die Höhe der Besoldung betrifft, ein bestimmter Abstand bestehen. Die Besoldungsgruppen spiegeln nämlich den Leistungsgrundsatz wider, den es einzuhalten gilt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Sockelbeträge in lineare Anpassungen umzurechnen und damit auf das Beamtenrecht zu übertragen. Damit würde auch dieser Teil der Vereinbarung des Tarifvertrags für Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen wirksam.
Im Idealfall erfolgt die systemgerechte Übertragung zeitgleich – heißt: Wenn die Tarifbeschäftigten zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr Geld bekommen, soll dies auch für die Beamt*innen und Versorgungsempfänger*innen gelten.
„Die Verhandlungen werden sicher nicht einfach“, sagt Matthäus Fandrejewski, Vorsitzender der dbb jugend. „Bund und Kommunen haben jetzt die Möglichkeit, mehrere Zeichen zu setzen. Ein Zeichen für bessere Arbeitsbedingungen. Ein Zeichen für mehr Konkurrenzfähigkeit, um die besten Köpfe zu gewinnen. Und nicht zuletzt ein Zeichen der Wertschätzung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die täglich unter nicht immer einfachen Bedingungen für die Allgemeinheit arbeiten. Ich hoffe sehr, dass die Arbeitgebenden ihrer Verantwortung gerecht werden.“
Weiterhin betont Fandrejewski, der als Jugendvertreter Teil der dbb Verhandlungskommission ist: „Der Bund muss zu den Ländern aufschließen und die unbefristete Übernahme der Auszubildenden endlich umsetzen! Gerade in unsicheren Zeiten sehnen sich auch junge Menschen nach beruflicher Sicherheit, deshalb ist mir dieser Punkt besonders wichtig!“