• Foto zum Thema Remonstrationspflicht: Zu sehen ist ein Lehrer, der ein Stück Kreide in der Hand hält und an der Tafel steht.
    Nur ein Symbolbild: Thomas Hansen heißt eigentlich anders und sieht entsprechend auch anders aus; er möchte anonym bleiben. Seine Erfahrungen mit der Remonstrationspflicht teilt er dennoch. Foto: Colourbox

Remonstrationspflicht Zu viele Schüler*innen im Werkraum – Lehrer schildert Beispiel für Remonstration

Grundsätzlich sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Weisungen ausführen. Doch was ist, wenn sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung haben? Dann greift die Remonstrationspflicht.

Eigentlich dürfen höchstens 16 Schülerinnen und Schüler im Werkraum sein – das geben die gesetzlichen Bestimmungen vor. Maßgeblich sind die Raumgröße und die Werkzeuge, mit denen die Jugendlichen der zehnten Klasse arbeiten sollen, darunter Hämmer und Sägen. Doch Thomas Hansen steht in der ersten Stunde nach den Sommerferien 26 jungen Menschen gegenüber, die er im Fach Arbeitslehre unterrichten soll. „So ging es nicht, weil ich ihre Sicherheit nicht gewährleisten konnte“, sagt er.

Thomas Hansen ist verbeamteter Lehrer, heißt eigentlich anders und hat vor einigen Jahren remonstriert. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, den das Beamtenrecht für Fälle vorsieht, in denen rechtliche Bedenken gegen Weisungen der Vorgesetzten bestehen. „Die Remonstration war für mich unangenehm, weil ich mich gegen die Schulleitung stellen musste, für deren Ideen und Konzepte ich eigentlich schwärme“, sagt Hansen, der aus diesem Grund anonym bleiben möchte. „Doch sie war in meiner Situation das einzig Richtige.“

Remonstrationspflicht schützt vor Disziplinarmaßnahmen

Doch der Reihe nach. Grundsätzlich sind Beamt*innen verpflichtet, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Gleichzeitig tragen sie die volle persönliche Verantwortung für dienstliche Handlungen. Daraus resultiert – sofern Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung bestehen – ein Dilemma: Auf der einen Seite müssen sie Weisungen ausführen, auf der anderen Seite drohen gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen, wenn eine Weisung nicht rechtens ist.

Um dieses Dilemma aufzulösen, gibt es im Beamtenrecht die Remonstrationspflicht. Im Bundesbeamtengesetz heißt es: „Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen“ (§ 63 BBG). Ein ähnlicher Passus findet sich im Beamtenstatusgesetz (§ 36 BeamtStG), das für Landesbeamt*innen gilt. Die Remonstrationspflicht greift bereits, wenn der Verdacht besteht, dass eine Handlung möglicherweise rechtswidrig ist. Beamt*innen, die remonstrieren, werden in der Regel nach erneuter Bestätigung der Anordnung von der persönlichen Verantwortung befreit.

Für Thomas Hansen steht außer Frage, dass sich an der zu hohen Schülerzahl etwas ändern muss. „Wenn etwas passiert wäre, wäre das schlimmstenfalls mein berufliches Ende gewesen“, sagt er. Viel schlimmer noch: „Hätte sich ein Schüler verletzt, wäre er womöglich für sein Leben gezeichnet.“

Kollegin aus Gewerkschaft unterstützt

Hansen sucht unmittelbar nach der ersten Unterrichtsstunde das Gespräch mit der Schulleitung, um auf den Missstand aufmerksam zu machen. Er holt eine Kollegin ins Boot, die sich gewerkschaftlich engagiert. Sie unterstreicht:

Du bist verantwortlich, wenn etwas passiert! Und das geht verdammt schnell!

Eine Kollegin von Thomas Hansen

Wie schnell, das weiß der Lehrer aus der Unterrichtspraxis: „Einmal habe ich mich nur kurz zur Tafel gedreht und dann ist ein Schüler mal eben in den Raum mit der Kreissäge geschlüpft“ – er habe zwar nichts gemacht und der Strom sei aus gewesen. „Aber das hätte auch ganz anders ausgehen können.“

Der Dialog mit der Schulleitung führt zu keinem Ergebnis, mit dem sich Hansen wohlfühlt. In den weiteren Stunden fokussiert er sich auf Werkzeugkunde. Doch das ist keine Lösung, denn Hansen muss auch das Curriculum erfüllen – und das schreibt eben vor, dass die Jugendlichen auch selbst mit Hammer und Säge arbeiten. Hinzu kommt: „Sie erwarten Praxis und sind von Theorie nur schwer zu begeistern.“

Mit Unterstützung seiner Kollegin setzt Hansen schließlich ein offizielles Remonstrationsschreiben auf, das er an die Schulleitung gibt. Diese legt ihm nahe, den Schritt zu überdenken. „Aber ich habe darauf bestanden, dass es bei der Remonstration bleibt, denn es ging um mein persönliches Risiko“ – ein gutes Gefühl habe er jedoch nicht gehabt. Denn die Schule erprobt zu diesem Zeitpunkt neue Lernkonzepte, die Personal binden, das ohnehin schon an allen Ecken und Enden fehlt. Als Folge der Remonstration stand im Raum, jemanden aus den besagten Projekten abzuziehen und für einen weiteren Arbeitslehre-Kurs einzusetzen. „Ich stand hinter den Projekten und wollte sie eigentlich nicht gefährden.“

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Seine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Anordnung darf der Lehrer nicht nach außen tragen. „Das war schwierig, weil die Eltern natürlich wissen wollten, warum wir nur Theorie machen und einige Jugendliche in der Bibliothek beaufsichtigt werden“ – letzteres diente als Übergangslösung.

Die Remonstration geht an das Schulamt. Nach eineinhalb Monaten bekommt Hansen die Rückmeldung: „Sie haben recht!“

Schule bekommt Referendar zugewiesen

Der Vorgang führt zu einer umfassenden Prüfung, die bestätigt, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Werkraum 16 definitiv nicht überschreiten darf. Eine weitere Folge: Die Schule bekommt einen Referendar zugewiesen, der ab sofort einen weiteren Kurs leitet. „Das war für alle Beteiligten sehr erfreulich“, resümiert der Lehrer.

Was Hansen allen anderen rät, die sich aus einem gegebenen Anlass mit der Remonstrationspflicht befassen müssen? Zunächst sei es wichtig, mit Kolleg*innen das Gespräch zu suchen, um sicherzugehen, ob wirklich ein Anlass vorliegt. „Dann würde ich immer den Dialog mit den Führungskräften suchen, möglicherweise lässt sich das Problem so aus dem Weg schaffen“ – wenn sich jedoch das Gegenteil abzeichnet, bleibe im eigenen Interesse nur noch die Remonstration. „Man sollte alles schriftlich festhalten und in der Kommunikation kurze Fristen setzen.“

Und mit Blick auf Fälle, die seinem eigenen ähneln, unterstreicht Hansen: „Man ist nicht der Schulpetzer, wenn es um die Sicherheit geht!“

Text: Christoph Dierking