Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Tarifvertrag, für Beamt*innen ist vor allem die Gebietskörperschaft ausschlaggebend. Der Überblick.
Es ist kompliziert. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, wie hoch die Jahressonderzahlung – umgangssprachlich: das Weihnachtsgeld beziehungsweise Urlaubsgeld – im öffentlichen Dienst ausfällt, gibt es nicht.
Für Arbeitnehmende sind der gültige Tarifvertrag sowie die Entgeltgruppe maßgeblich. Für Beamtinnen und Beamte spielt vor allem eine Rolle, für welche Gebietskörperschaft sie ihren Dienst ausüben; also für den Bund oder welches Bundesland, denn alle Länder haben jeweils eigene Besoldungsgesetze. Hinzu kommen weitere Faktoren, etwa die Besoldungsgruppe und gegebenenfalls die Zahl der Kinder.
Für die Auszahlung der Jahressonderzahlung haben sich für den Beamtenbereich verschiedene Modi etabliert. Entweder erfolgt die Auszahlung zum Ende des Jahres – oder sie wurde bereits in die Grundbesoldung eingerechnet und geht mit den monatlichen Bezügen anteilig an die Bediensteten.
So viel zum Grundsätzlichen – nachfolgend hat #staatklar alle individuellen Regeln zur Jahressonderzahlung zusammengetragen.
Für Tarifbeschäftigte: Sonderzahlungen nach Tarifverträgen
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:
Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.
Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.
Weitere Details stehen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter § 20 (Bund).
Auszubildende beim Bund erhalten 90 Prozent ihres November-Entgelts als Jahressonderzahlung. In der Pflege dient das monatliche Entgelt, das Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlt wird, als Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:
Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.
Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.
Weitere Details stehen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unter § 20 (VKA).
Auszubildende bei den Kommunen erhalten 90 Prozent ihres November-Entgelts als Jahressonderzahlung. Im Bereich der Pflege dient das monatliche Entgelt, das Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober gezahlt wird, als Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Für die Entgeltgruppen gelten folgende Prozentsätze:
Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.
Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.
Weitere Details stehen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter § 20.
Auszubildende erhalten 95 Prozent ihres November-Entgelts als Jahressonderzahlung.
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Entgelt, das Beschäftigte in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Für Überstunden und Mehrarbeit gezahltes Entgelt bleibt unberücksichtigt, das gilt auch für Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Für die Entgeltgruppen gelten ab 2025 folgende Prozentsätze:
Anspruch haben alle Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Für alle, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dient der erste volle Kalendermonat als Bemessungsgrundlage.
Die Jahressonderzahlung wird in der Regel im November ausbezahlt.
Für Beamt*innen: Sonderzahlungen nach Gebietskörperschaften
Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.
Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.
Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Prozentsätze:
Alle Beamt*innen bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 8,33 Euro brutto pro Monat.
Dazu gibt es ggf. 84,29 Prozent des Familienzuschlags. Pro Kind kommt ein Sonderbetrag von 2,13 Euro monatlich hinzu.
Anwärter*innen erhalten 70 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge und zusätzlich 8,33 brutto pro Monat.
Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:
Beamt*innen im Vorbereitungsdienst bekommen 500 Euro brutto und alle Beamt*innen mit kindergeldberechtigten Kindern zusätzlich 50 Euro pro Kind.
Die Jahressonderzahlung ist in die monatlichen Bezüge integriert. Beamtinnen und Beamte erhalten monatlich 21 Euro, Anwärter*innen zehn Euro.
Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:
Für jedes Kind gibt es einen Sonderbetrag von 305,56 Euro.
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von
Alle Beamt*innen erhalten 20 Prozent von einem Zwölftel der Jahresbezüge.
Die Sonderzahlung ist mit fünf Prozent anteilig in die monatlichen Bezüge integriert, das gilt auch für Anwärter*innen.
Zusätzlich gibt es für jedes Kind monatlich 2,13 Euro.
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusätzlich 166,17 Euro. Die Auszahlung erfolgt mit den Julibezügen.
Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Prozentsätze:
Für Kinder kommt jeweils ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro brutto dazu.
Für die Besoldungsgruppen gelten folgende Beträge:
Anwärter*innen erhalten 250 Euro.
Für das erste und zweite Kind gibt es zusätzlich einen Sonderbetrag von 250 Euro, für jedes weitere Kind 500 Euro. 2024 erfolgt eine Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro für das erste und zweite Kind.
Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.
Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.
Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.
Für besoldungsrechtliche Personen ist die Sonderzahlung anteilig in die monatlichen Bezüge integriert. Sie entspricht 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt und bestimmten Zulagen.
Für die Besoldungsgruppen gilt:
Für jedes kommt ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro dazu.
Anwärter*innen erhalten drei Prozent des Grundgehalts, mindestens jedoch 200 Euro.
Die Besoldungsgruppen bis A 10 erhalten 660 Euro.
Beamt*innen im Vorbereitungsdienst erhalten 330 Euro.
Pro Kind gibt es einen Sonderbetrag von 400 Euro sowie 2024 einmalig 250 Euro pro Kind.
Die Sonderzahlung ist anteilig in die monatlichen Bezüge integriert und Teil der linearen Besoldungserhöhungen.